Reglement Rekurskommission
Reglement zur Behandlung von Rekursen durch die Rekurskommission (RK)
- Aufgabe und Zuständigkeit
Art. 1 Aufgabe und Zuständigkeit
Die Rekurskommission entscheidet in letzter Instanz über Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide der Kursleitung bezüglich:
- Aufnahme in das Curriculum
- Zwischenprüfungen
- Abschlussprüfungen
- Ausschluss aus dem Curriculum
- Anerkennung von Selbsterfahrungseinheiten
- Anerkennung von externen Supervisionen
- Verleihung des Abschlussdiploms
- Organisation
Art. 2 Wahl und Zusammensetzung
- Die RK besteht aus 3-5 Mitgliedern
- Die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand des Vereins auf eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich
- Die RK wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin
- Die RK hat ihren Sitz am Domizil des Kurssekretariates IPKJ
- Die Kommissionsmitglieder sind während und nach ihrer Amtszeit zur Geheimhaltung verpflichtet
- Der Präsident bestimmt den Referenten/die Referentin (fallführendes Kommissionsmitglied)
Art. 3 Ausstand und Ablehnung
Ein Mitglied der RK darf bei der Behandlung und Entscheidung eines Falles nicht mitwirken, wenn es:
- vom Entscheid persönlich betroffen ist, oder ein persönliches Interesse daran hat
- einer Partei nahe steht, oder in einem Geschäfts- oder Abhängigkeitsverhältnis steht
- wenn andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied in seiner Entscheidungsfreiheit befangen ist, oder Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen
Der Präsident/Die Präsidentin der RK entscheidet abschliessend über Ablehnungs- und Ausstandsbegehren der Parteien. Ist er/sie selber davon betroffen, entscheidet der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
- Verfahren
Art. 4 Form und Inhalt des Rekurses
- Der Rekurs ist schriftlich an das Kurssekretariat des IPKJ zu richten.
- Der Rekurs muss als solcher bezeichnet werden mit Namen, Adresse und Telefonnummer des Rekurrenten/der Rekurrentin, datiert und unterzeichnet sein.
Der Rekurs muss enthalten:
- Die Anträge des Rekurrenten/der Rekurrentin sowie eine schriftliche Begründung
- Die Bezeichnung und Beilage des angefochtenen Entscheides der Kursleitung
Art. 5 Rekursfrist
- Die Frist für die Einreichung des Rekurses beträgt 30 Tage
- Sie beginnt mit der Zustellung des Entscheides der Kursleitung
- Die Frist ist gewahrt, wenn die Rekursschrift spätestens am letzten Tag der Rekursfrist der Schweizerischen Post per Einschreiben übergeben wird. Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag, oder eidgenössisch anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag
Art. 6 Formelle Vorprüfung
Bei Eingang des Rekurses prüft das Kurssekretariat, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es bestätigt dem Rekurrenten/der Rekurrentin schriftlich den Eingang des Rekurses und fordert ihn/sie zur Bezahlung von CHF 300.- innerhalb von 30 Tagen auf.
Art. 7 Verfahren
- Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich
- Die RK untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen, soweit sich eine ergänzende Sachverhaltsprüfung als notwendig erweist
- Die Parteien haben bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (Herausgabe von Informationen sowie Erteilung von Auskünften)
Art. 8 Sistierung des Rekursverfahrens
Erklären sich die Parteien zu einem Schlichtungsversuch bereit, so wird das Rekursverfahren bis zum Moment, da das Schlichtungsergebnis vorliegt, sistiert.
- Verfahrensgrundsätze
Art. 9 Geheimhaltung
- Sämtliche Informationen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind vertraulich zu behandeln
- Personen, die Zugang zum Verfahren haben, sind auf ihre Geheimhaltungspflicht hinzuweisen, respektive zur Geheimhaltung verpflichtet
Art. 10 Akteneinsicht
- Soweit keine persönlichkeitsrechtlichen Vorbehalte oder andere überwiegende Interessen vorliegen, wird den Parteien auf Antrag Akteneinsicht gewährt
- Die Akten können nach vorgängiger Terminvereinbarung mit dem Kommissionspräsidenten eingesehen werden. Es werden keine Kopien ausgehändigt
Art. 11 Vertretung
Eine Partei kann das Verfahren selbständig führen, oder sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen.
- Rekursentscheid
Art. 12 Entscheid
- Nach Abschluss des Verfahrens prüft die RK das gesamte Falldossier und entscheidet
- Der Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet
Art. 13 Rechenschaftsbericht
Die RK erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zu Handen der Institutsleitung.
Art. 14 Archivierung
Die Falldossiers werden nach Abschluss des Verfahrens vom Präsidenten der RK archiviert.
Art. 15 Kosten
- Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig
- Nach Erhalt der Eingangsanzeige hat der Rekurrent innert angesetzter Frist einen Betrag von CHF 300.- zu bezahlen
- Bleibt die fristgerechte Bezahlung aus, tritt die RK nicht auf den Rekurs ein
- Wird der Rekurs gutgeheissen, so wird die geleistete Bezahlung zurückerstattet
- Parteienentschädigungen werden grundsätzlich keine zugesprochen
- VI. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement der RK wurde von der Institutsleitung am (….) genehmigt und tritt per 01.12.2014 in Kraft.